Als Förderzentren unterstützen wir auch die inklusiv beschulten Kinder an den Regelschulen. Förderschullehrer sind dort stundenweise vor Ort. Ihre Hauptaufgaben sind:
Diese Förderschullehrkräfte treffen sich zum regelmäßigen Austausch im RZI Wolfsburg und sind ebenfalls Ansprechpartner für sonderpädagogische Fragen an den Einsatzschulen.
Nach Artikel 3 Abs.3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Nachteilsausgleich dient der Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der behinderten Schülerinnen und Schüler gegenüber deren Mitschülerinnen und Mitschüler dar.
Entsprechend dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums über Sonderpädagogische Förderung (SVBl 2/2005, S. 57 ff) können die äußeren Bedingungen für mündliche, schriftliche und praktische Leistungsanforderungen verändert werden. Bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen sind zudem die äußeren Bedingungen so zu gestalten, dass Nachteile aufgrund der Behinderung ausgeglichen werden.
Der individuell festzulegende und gewährende Nachteilsausgleich kann wie folgt aussehen:
Ein Nachteilsausgleich wird in der Klassenkonferenz beantragt und die Zulassung von den Mitgliedern abgestimmt.