Nachteilsausgleich

Nach Artikel 3 Abs.3 Satz 2 des Grundgesetzes darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Der Nachteilsausgleich dient der Kompensation der durch die Behinderung entstehenden Nachteile und stellt keine Bevorzugung der behinderten Schülerinnen und Schüler gegenüber deren Mitschülerinnen und Mitschüler dar.

Entsprechend dem Erlass des Niedersächsischen Kultusministeriums über Sonderpädagogische Förderung (SVBl 2/2005, S. 57 ff) können die äußeren Bedingungen für mündliche, schriftliche und praktische Leistungsanforderungen verändert werden. Bei schriftlichen Leistungsüberprüfungen sind zudem die äußeren Bedingungen so zu gestalten, dass Nachteile aufgrund der Behinderung ausgeglichen werden.

Der individuell festzulegende und gewährende Nachteilsausgleich kann wie folgt aussehen:

  • Verzicht auf Mitschrift von Tafeltexten (ggf. Einsatz einer Digitalkamera, Kopien des Tafelbildes)
  • Nutzung eines Diktiergerätes
  • Individuelle Hausaufgabenregelung, zeitliche Begrenzung

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  • Verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten
  • Verkürzte Aufgabenstellungen
  • Rollstuhlgerechte Sitzordnung
  • Teilnahme am Sportunterricht im Rahmen der motorischen Fähigkeiten
  • Lineaturen angepasst an die graphomotorischen Fähigkeiten des Kindes
  • Teilbereiche eines Faches aus der Bewertung nehmen (z.B. Geometrie, Schriftbewertung)
  • Alternative Leistungsnachweise (z.B. mündliche statt schriftliche Arbeitsform, Aufsatz auf Tonträger sprechen, Vokabeln mündlich abfragen,…)

Ein  Nachteilsausgleich wird in der Klassenkonferenz beantragt und die Zulassung von den Mitgliedern abgestimmt.

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